Schusswaffengebrauch gegen Quarantänebrecher

Wenn einem Infizierten „die Flucht gelingt“, darf die Polizei „von der Schusswaffe Gebrauch machen“. Denn die Ansteckungsgefahr wäre so hoch, dass es notwendig sein könnte, „flüchtige Patienten unschädlich zu machen“.

Quarantäne auch ohne Diagnose möglich

Auf dem offiziellen Internetauftritt des SWR wird in völlig enthemmten, tendenziösen Worten erklärt, dass die Polizei natürlich auf Quarantäneverweigerer schießen dürfe, falls sie „die Flucht“ versuchen.

Dabei darf man nicht vergessen, dass man auch in Deutschland ohne jeglichen Befund in Corona-Quarantäne geschickt werden kann. Dies belegt untenstehendes Dokument, das seit einigen Tagen ein virales Eigenleben entwickelte. Die in Quarantäne beordnete Person hat keine Symptome und wurde nie auf eine Infektion untersucht. Aber – „gelingt ihr die Flucht“ – wie der SWR so schön formuliert, muss man sie eben erschießen. Ordnung muss sein, im besten Deutschland, das es je gab.

Wer nicht erschossen wird, muss bis zu 5 Jahre ins Gefängnis

Falls sich die Polizei entscheiden sollte, den flüchtigen Schwerverbrecher doch nicht gleich zu erschießen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch darüber informiert das SWR. So viel Zeit muss sein. Ein paar Absätze darüber wird erklärt, dass von anderen im gleichen Haushalt lebenden Personen aber keine Ansteckungsgefahr ausgeht und diese das Haus deshalb verlassen dürfen. Sie werden demnach auch nicht erschossen. Schön für Sie.

https://www.wochenblick.at/deutscher-swr-quarantaenebrecher-erschiessen-unschaedlich-machen/

Zufrieden schreiben die SWR-Redakteure:

Täglich werden es mehr Quarantänefälle. Darunter auch Personen, bei denen das Coronavirus noch nicht nachgewiesen wurde, die sich aber sicherheitshalber isolieren.“

Für die gibt es dann noch praktische Lebenstips, etwa über den Aufenthalt im Freien („Betroffene sollten den Balkon oder die Terrasse nur betreten, wenn sie nicht mit anderen Menschen in Kontakt treten können… bei eingezäunten Grundstücken dürfen sich Erkrankte auch im Garten aufhalten„)

Explizit wird ausgeführt, dass der Staat auch gegen den Willen der Betroffenen Quarantäne verordnen darf – und was „Quarantänebrechern“ blüht: „Die örtlichen Polizeibehörden sind laut Infektionsschutzgesetz (Paragraf 74) zuständig für die Einhaltung der Vorschriften. Es droht jemandem, der Krankheitserreger vorsätzlich verbreitet, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Allerdings wird die Einhaltung der Quarantäne in der Praxis nur durch regelmäßige Telefonate mit den Gesundheitsämtern überprüft.“

Der „Südwestrundfunk“ brachte in seinem „Marktcheck“ einen Infoartikel („Fragen, Regeln und Verbote„) zu den Quarantänebestimmungen für Betroffene heraus – und was dort steht, lässt einem das Blut in den Adern gefrieren – und zeigt, dass die Hysterie den öffentlichen Sprachgebrauch bereits durchdrungen hat. Auf die Frage etwa „Was passiert, wenn ein Infizierter das Haus verlässt?“ antworten die öffentlich-rechtlichen „Experten“ wörtlich:

Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.

Geht’s eigentlich noch? Man hat den Eindruck, als würde es für normal und sinnig befunden, aus dem ganzen Land ein einziges großes Gefängnis zu machen – im Namen des Infektionsschutzes. Vermutlich können es viele „Coronazis“ in Politik und Medien gar nicht abwarten, wenn auch hier solche abschreckenden Meldungen wie jene gestern aus Spanien die Runde machen, über die „Bild“ berichtete: