Bürgschaft für Flüchtlinge

Immer wieder tauchen Geschichten auf von Menschen, die aus freien Stücken eine Bürgschaft für einen Flüctling unterschrieben haben und sich nun wundern oder dagegen wehren, dass sie für den Lebensunterhalt des Flpchtlings aufkommen sollen, wie es im Gesetz vorgesehen ist.

Wie kann man eine Bürgschaft unterschreiben ohne bereit zu sein diese Bürgschaft auch ernst zu nehmen?

Man steht als Menschenfreund da, aber mehr ist es anscheinend nicht ? Oder wollten diese Bürgen den Flüchtlingen nicht konkret helfen?

 

Gesetzestext:

§68 des Aufenthaltsgesetzes, der die Grundlage für Verpflichtungserklärungen darstellt, ist ausnahmsweise einmal eindeutig:

“Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.”

Nun ist dieser Wortlaut des Paragraphen 68 im August 2016 in Kraft getreten. Wer des Lesens mächtig ist, der weiß, dass die Verpflichtung die Lebenshaltungskosten für einen Flüchtling zu tragen, fünf Jahre besteht.

Die alte Fassung von § 68 ist für Bürgen noch teurer, denn sie begrenzt die Geltung der Verpflichtungserklärung nicht auf fünf Jahre.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.”

Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, sollte wissen, worauf er sich mit einer Verpflichtungserklärung, die in schriftlicher Form vorliegen muss (§ 68, 2 Aufenthaltsgesetz) eingelassen hat.

Bürgschaft für Flüchtlinge auf Kosten anderer?